Da flattert eines Tages ein Anhörungsbogen wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung ins Haus. Wenig später landet dann ein Bußgeldbescheid im heimischen Briefkasten. Teuer, sehr teuer sogar. Und unangenehm, denn jetzt läuft auch die Einspruchsfrist. Nur 2 Wochen, aber nichts geschieht. Der Adressat ist gar nicht zuhause. Er ist im Krankenhaus, im Urlaub, in jedem Falle wird die Post nicht beachtet und das amtliche Schreiben wird schließlich rechtskräftig. Der Zurückgekehrte ist entsetzt, die Urlaubserholung droht zu schwinden wenn er anhand der Rechtsbehelfsbelehrung erkennen muß, daß die sogenannte Rechtmittelfrist, also die Einspruchsmöglichkeit schon lange abgelaufen ist… Die Sache ist rechtskräftig geworden. Ärgerlich, sehr bitter und teuer.

Oder doch nicht?

In bestimmten Fällen ist möglicherweise doch noch was zu retten. Bei einem Fristversäumnis aus eigener Nachlässigkeit – also durch eigenes Verschulden des Betroffenen – ist tatsächlich nichts mehr zu retten, dann gibt es kein weiteres Heilmittel: der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig und damit auch vollstreckbar.

Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn der Betroffene die Erfolgsaussichten eines Einspruchs – z. B. infolge unrichtiger Beratung – falsch eingeschätzt und daher bewusst keinen Einspruch eingelegt hat. Ist die Zustellung des Bußgeldbescheides durch Niederlegung auf der Post erfolgt, dem Betroffenen aber noch kurz vor Ablauf der Einspruchsfrist bekannt geworden, dann kann der Betroffene nicht etwa erneut eine Zweiwochenfrist ausnutzen, sondern muss der Einspruch in der kurzen verbliebenen Zeit noch schleunigst in den Bereich der Behörde bringen (telefonisch, durch Fax, persönliche Abgabe – NICHT per E-Mail!).

In den Fällen aber, in denen die Frist versäumt wurde, ohne dass man dies in irgendeiner Weise dem Betroffenen anlasten kann, ist es möglich, einen sogenannten „Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ zu stellen. Insbesondere wenn Tatsachen vorliegen, die den Betroffenen an der rechtzeitigen Einlegung des Einspruchs gehindert haben. Als solche kommen in Betracht plötzliche Erkrankung, Urlaubsabwesenheit, Geschäfts- oder Dienstreise, Verschulden anderer Personen, auch eines Anwalts oder bei einer falschen oder fehlenden Rechtsmittelbelehrung durch die Behörde selbst. Das klingt erst mal hoffnungsfroh, aber Achtung: Dieser Antrag kann nicht unbegrenzt gestellt werden. Grundsätzlich kann dieser Antrag nur binnen einer Woche nach Wegfall des Grundes gestellt werden, also bei Krankheit bei Wegfall derjenigen Symptome, die die Einlegung des Einspruchs verhindert haben, bei Reisen die Rückkehr, ansonsten in der Regel der Zeitpunkt, zu dem der Betroffenen erfährt, dass sein Einspruch verspätet bei der Behörde eingegangen ist. Das Wiedereinsetzungsgesuch muß bei der Behörde gestellt und glaubhaft gemacht werden, z.B. durch Vorlage von Reisebuchungsunterlagen. Auch eine eidesstattliche Versicherung von Zeugen kann als Mittel der Glaubhaftmachung dienen. Eine eidesstattliche Versicherung des Betroffenen selbst ist allerdings in der Regel kein ausreichendes Mittel der Glaubhaftmachung.

Im Gegensatz zum Wiedereinsetzungsantrag selbst ist die Glaubhaftmachung der ihn begründenden Tatsachen nicht fristgebunden, sondern kann während des laufenden Wiedereinsetzungsverfahrens noch nachgeholt werden. Gleichzeitig mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das versäumte Rechtsmittel nachzuholen, d.h. es muß der Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erhoben werden. Über das Wiedereinsetzungsgesuch entscheidet dann zunächst die Verwaltungsbehörde. Gibt sie ihm statt, wird der Betroffene im weiteren Verfahren so behandelt, als habe er rechtzeitig Einspruch eingelegt. Wird das Gesuch aber zurückgewiesen und hält der Betroffene diese Entscheidung für falsch, dann kann er innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt des ablehnenden Bescheides einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen, über den dann das Amtsgericht entscheidet. Um alles richtig zu in machen in Form und Frist, sollte dazu ein Rechtsanwalt um Beistand gebeten werden.

Autor: Rechtsanwältin Christiane Reuter-Wetzel